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Allergene

EU-Verordnung Nr. 1169/2011 – Anhang II

1
Allergen 1
Glutenhaltiges Getreide
Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder deren Hybridstämme und daraus hergestellte Erzeugnisse, außer: Glukosesirupen auf Weizenbasis; Maltodextrinen auf Weizenbasis; Glukosesirupen auf Gerstenbasis; Getreide zur Herstellung von Alkoholdestillaten.
2
Allergen 2
Krebstiere und Krebstiererzeugnisse
3
Allergen 3
Eier und Eierzeugnisse
4
Allergen 4
Fisch und Fischerzeugnisse
Außer: Fischgelatine als Träger für Vitamin- oder Karotinoidzubereitungen; Fischgelatine oder Hausenblase als Schönungsmittel in Bier und Wein.
5
Allergen 5
Erdnüsse und Erdnusserzeugnisse
6
Allergen 6
Sojabohnen und Sojaerzeugnisse
Außer: vollständig raffiniertes Sojaöl und -fett; natürliche gemischte Tocopherole (E306); Phytosterole und Phytosterolester aus Sojabohnen; pflanzlicher Stanolester aus Sojabohnensterolen.
7
Allergen 7
Milch und Milcherzeugnisse (einschließlich Laktose)
Außer: Molke zur Herstellung von Alkoholdestillaten; Lactit.
8
Allergen 8
Schalenfrüchte
Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Cashewnüsse, Pekannüsse, Paranüsse, Pistazien, Macadamianüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse. Außer Schalenfrüchten zur Herstellung von Alkoholdestillaten.
9
Allergen 9
Sellerie und Sellerieerzeugnisse
10
Allergen 10
Senf und Senferzeugnisse
11
Allergen 11
Sesamsamen und Sesamsamenerzeugnisse
12
Allergen 12
Schwefeldioxid und Sulfite
In Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/Liter als SO₂ gesamt, für verzehrfertige oder nach Anweisung des Herstellers zubereitete Erzeugnisse.
13
Allergen 13
Lupinen und Lupinenerzeugnisse
14
Allergen 14
Weichtiere und Weichtiererzeugnisse